Statuten

Vereinsstatuten

Association Perspectives d’Avenir Togo mit Sitz in Wildberg (ZH)

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Association Perspectives d’Avenir Togo“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wildberg (ZH).

 

2. Zweck

Der Verein bezweckt Unterstützung von benachteiligten Kindern aus ländlichen Gegenden im Togo. Er setzt sich ein für deren schulische Entwicklung, genügende Ernährung und Bekleidung. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und erstrebt keinen Gewinn. Er ist konfessionell und politisch unabhängig.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, verzichtet aber vollkommen auf Verfolgung von Erwerbs- und Selbsthilfezwecken.

  1.  Die Beiträge sind monatlich abzugeben.
  2.  Der Mindestbeitrag beträgt CHF 10.00, kann aber nach Wunsch  erhöht werden.
  3.  Spendengelder und Hilfsgüter in Form von Kleidung sind     jederzeit  willkommen.
  4.  Spesen können gegen Quittung angegeben werden.

 

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat und monatlich seinen finanziellen Beitrag leistet.

Aufnahmegesuche werden durch den Vorstand entschieden.
Interessierte, die keinen monatlichen Beitrag zahlen, können sich als “Freunde“ registrieren lassen, sodass sie die regelmässigen Rundbriefe erhalten

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies geschieht, wenn das Mitglied die Zurechtweisungen nicht umsetzt. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Dies muss jedoch innert 30 Tagen nach dem Ausschliessungsbescheid geschehen.

Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern werden keine Mitgliederbeiträge zurückerstattet.

 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im November statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vier Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies 1/5 der Mitglieder unter Angaben des Zwecks verlangen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Abnahme des Jahresberichts des Vorstands, der Jahresrechung und des
Berichtes des Kassiers
c) Entlastung des Vorstands
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Wahl- und Abwahl des Vorstands
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern

Alle Punkte, welche nicht in der obengenannten Liste erwähnt sind, fallen in die Kompetenz des Vorstands.

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

 

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, welche ehrenamtlich für den Verein arbeiten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und konstituiert sich selbst, vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte. Die Vorstandsmitglieder und die engagierten Mitglieder treffen sich quartalsweise oder nach Bedarf mehr, um die finanzielle Entwicklung und das weitere Vorgehen zu besprechen. Interne Abstimmungen werden mit einem einfachen Mehr bestimmt. Wichtige Punkte werden an der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht.

 

10. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

12. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit 75% beschlossen werden, wenn mindestens 80% an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als 80% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit 75% aufgelöst werden, wenn weniger als 80% der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung der Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

14. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 14. November 2014 angenommen worden und ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 15. November 2013.